Der Staatsrat lehnte die Berufung eines Glücksspielbetreibers ab und verweigerte daher Schadensersatz für die Nichteröffnung eines Spielsalons in der Gemeinde Bologna nach Inkrafttreten der Verordnung, mit der ein Mindestabstand von 1 km zu sensiblen Orten eingeführt wurde für Gaming-Aktivitäten.

Im Urteil wird der Sachverhalt nachvollzogen, dass die Gemeinde Bologna zunächst den Abschluss des städtebaulichen Verfahrens zur Änderung des Verwendungszwecks zugelassen und damit berechtigte Erwartungen beim Berufungskläger geweckt habe und erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Monat November 2013, den Abstand genommen habe Die Grenze von 1000 Metern wurde mit der unrechtmäßigen Bestimmung der Stadtpolizeiverordnung eingeführt.

Nach Ansicht des Klägers stünde daher fest, dass aufgrund der endgültigen Entscheidung zwischen den Parteien über die Aufhebung der Verweigerung der Lizenz gemäß Art. Gemäß Art. 88 des TULPS-Gesetzes und der vorgesehenen Verordnungsbestimmung hätte die Gemeinde Bologna dem Betreiber über den Mieter des Geschäftszweigs, der über die TULPS-Lizenz 88 verfügen musste, gestatten müssen, im Monat mit der Glücksspieleinziehung im Raum VLT zu beginnen vom Februar 2014 und dass diese Aktivität rechtmäßig mindestens bis Ende 2018 mehr als vier Jahre lang andauert hätte, was mit dem Zeitpunkt der Kartierung des Gebiets durch die Gemeinde Bologna im Februar 4 und dem ersten Halbjahr zusammenfiel Frist gemäß Regionalratsbeschluss Nr. 2018/831.

Der wirtschaftliche Schaden, den das klagende Unternehmen erlitten hat, wäre daher direkt und kausal bedingt und eine Folge der Annahme des Beschlusses des Stadtrats von Bologna, der im November 2013 die städtische Polizeiverordnung angenommen hatte, mit der die Entfernungsgrenze von 1000 Metern rechtswidrig eingeführt wurde Verhinderung der Aufnahme wirtschaftlicher Tätigkeit.

Für den Staatsrat „selbst wenn die Gemeinde eine andere Disziplin als die in der städtischen Polizeiverordnung vorgesehene vorgeschrieben hätte und den Abstand zu sensiblen Orten auf 500 Meter oder sogar auf 300 Meter reduziert hätte, wäre die Lizenz gemäß Art. Auch 88 TULPS hätten nicht freigegeben werden können. Das beschwerdeführende Unternehmen behauptet außerdem fälschlicherweise, dass es die Tätigkeit bis 2018 hätte fortsetzen können und dabei die durch die neue Gesetzgebung gewährten Stundungen für Standortverlagerungen ausgenutzt. Allerdings ist auch diese Aussage, abgesehen davon, dass sie auf der unbewiesenen Annahme der Möglichkeit eines Beginns seit 2014 beruht, völlig unbegründet, da die Umstände, die dem beschwerdeführenden Unternehmen garantiert hätten, von den hypothetischen Stundungen für die Verlagerung zu profitieren, präzise und konkret sind: Vorliegen Vertragliche Auswahl eines neuen Hauptquartiers, Positionierung des neuen Hauptquartiers an einem geeigneten Ort in Bezug auf die Entfernung, Nachweis der Beauftragung mit dem Bau des neuen Hauptquartiers, Angabe kohärenter und bestimmter Zeitpläne usw.“.

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