Die TAR Emilia Romagna hat mit einem heute veröffentlichten Urteil die gemeinsamen Berufungen eines Unternehmens, eines Slot-Betreibers, angenommen, der vom Anwalt vertreten und verteidigt wurde Gianfranco Fiorentini (auf dem Foto), Aufhebung der vom Stadtrat von Riccione (RN) im Jahr 2018 beschlossenen Maßnahmen zur Kartierung des Gemeindegebiets und zur Identifizierung sensibler Orte gemäß der Resolution ER Nr. des Regionalrats. 831/17 (Entfernungsmesser) und stellte die verdrängende Wirkung des öffentlichen Glücksspiels in der Gemeinde Riccione infolge dieser Maßnahmen fest, mit der objektiven und absoluten Unmöglichkeit für das beschwerdeführende Unternehmen, den im Jahr 2019 in Betrieb befindlichen Spielsaal an einen anderen Standort zu verlegen das Gemeindegebiet.

Das Urteil lautet:

„1.-Die Rechtmäßigkeit der von der Gemeinde Riccione ergriffenen Maßnahmen, mit denen die Erhebung legaler Glücksspiele des Beschwerdeführers (...) durch den Einsatz der in der Kunst genannten Geräte verhindert wurde. 110 Absatz 6 Buchstabe b), t.u.l.p.s., oder Neuer Slot und VLT (Video Lottery Terminal).
Der Berufungskläger rügt in den drei zur Prüfung zusammengefassten Berufungen die durch die betroffenen Gemeindegesetze festgelegte Ausweisungswirkung, die die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns rechtmäßiger Glücksspiele im Gemeindegebiet von Riccione verhindern würde, mit im Wesentlichen abmildernder Wirkung und ohne die Bestimmung jeglicher Entschädigung, die gegen die Kunst verstößt. 41 der Verfassung sowie das Erste Zusatzprotokoll zur EMRK-Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof von Straßburg. In der Verteidigung des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Ausweisungswirkung in diesem Fall nicht direkt mit den Bestimmungen des Landesgesetzes über die sog. verbunden wäre Entfernungsmesser und die regionalen Durchführungsbeschlüsse, sondern vielmehr auf die Gemeindebeschlüsse zur Kartierung sensibler Orte, die zusammen mit den Bestimmungen des RUE die Möglichkeit der Errichtung von VLT-Spielhallen entsprechend der vorgesehenen Nutzung d5 ausgeschlossen hätten.
2.- Bevor mit der Prüfung der in allen Verfahren geltend gemachten Ausnahmen fortgefahren wird, ist es sinnvoll, mit einer kurzen Rekonstruktion der regionalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung, Vorbeugung und Verringerung des Risikos der Sucht nach pathologischem Glücksspiel zu beginnen.
Das Regionalgesetz vom 28. Oktober 2016 n. 18 führte die Absätze 2 und 2-bis in die Kunst ein. 6 von L.R 5/2013 in Ausübung seiner konkurrierenden Befugnisse im Bereich „Gesundheitsschutz“ (Const. Court Nr. 108/2017) und hat Entfernungsbegrenzungen für alle Spiel- und Wetträume einschließlich der sogenannten vorgeschrieben Ecken von sensiblen Orten, d. h. Bildungseinrichtungen aller Ebenen, Kultstätten, Sportanlagen, Wohn- oder Halbwohnstrukturen, die im Gesundheits- oder Sozial- und Gesundheitsbereich tätig sind, Unterkünfte für geschützte Kategorien, Orte der Zusammenkunft
Jugendliche und Redner.
Gemäß dem Beschluss des Regionalrats Nr. Gemäß Art. 831 vom 12. Juni 2017 sind die Gemeinden verpflichtet, die Sammelstellen, die die oben genannten Entfernungsgrenzen nicht einhalten, zu kartieren, wie dies von der Gemeinde Riccione mit Zustimmung der G.C.-Beschlüsse durchgeführt wird. n.n. 87/2018 und 200/2018.
Mit diesen Beschlussakten genehmigt die Gemeindeverwaltung gemäß der oben genannten Verordnung Nr. 831/2017 die Kartierung sensibler Orte im Gemeindegebiet mit Angabe von del. G.C. 87/2018, hinsichtlich des Unternehmens des Beschwerdeführers, die Nähe (innerhalb von 500 m) zu einer Pfarrei (die ohne Bedenken zu den sensiblen Orten gezählt werden kann), unter Beifügung des entsprechenden Plans zu diesem Zweck.
Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Verwaltungsakt, der nicht „abstrakte Entscheidungen mit schädlicher Wirkung nur zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsrechtsakte enthält“, sondern um einen Akt, der in verschiedene und autonome Entscheidungen unterteilt werden kann, die unabhängig voneinander schädlich für die Standpunkte jedes einzelnen sind Besitzer von Spiel- oder Wetthallen, in denen „icto“ auftritt, die Verletzung der oben genannten Entfernungsgrenzen, die gemäß der oben genannten regionalen Gesetzgebung die Ausübung der Tätigkeit ausschließt, außer angesichts der vorgesehenen Möglichkeit einer Verlagerung (siehe T.A.R. Emilia-Romagna). Bologna Abschnitt I, 2
November 2020 k. 704, Id. 23. Dezember 2020, Nr. 856).
In der Verfahrensstruktur der Kunst. Gemäß Art. 6 des Regionalgesetzes Nr. 5/2013 tritt die Beeinträchtigung des Interesses der Eigentümer rechtmäßiger Wettannahmestellen an der Fortführung der Tätigkeit tatsächlich bereits dann ein, wenn die Gemeinden tatsächlich die konkreten Entfernungen festlegen, was zu den nachfolgenden Schließungsmaßnahmen der Wettannahmestellen führt Aktivitäten sind völlig eingeschränkt, konsequent und ohne
keine neue Interessenabwägung, sondern bereits im Vorfeld in allen Belangen durch den regionalen Gesetzgeber durchgeführt (siehe erneut T.A.R. Emilia-Romagna Bologna Abschnitt I, 2. November 2020, Nr. 704).
3.- Aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss die von der Kommunalverteidigung erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen nicht rechtzeitiger Anfechtung des G.C.-Beschlusses zurückgewiesen werden. N. 87/2018.
Da die Veröffentlichung im städtischen Aushang (T.A.R. Emilia-Romagna Bologna Abschnitt I, 8. November 2021, Nr. 915; Id. 21. Dezember 2021, Nr. 1072) für eine vollständige Kenntnis nicht ausreichte, ordnete die Beschwerdeführerin rituell die Bereitstellung von direkt schädlichen Inhalten an Der Inhalt wurde am 16. Juli 2019 (durch Mitteilung der SUAP) bekannt gegeben, so dass die Nichtigkeitsklage (Beschwerde zugestellt am 8. Oktober 2019) unter Berücksichtigung der werktäglichen Aussetzung der Fristen rechtzeitig erfolgt.
4.-Die in Bezug auf die beiden anderen Rechtsmittel erhobenen Einwände sind ebenfalls unbegründet.
In Bezug auf die Berufung rg. N. 33/2020 liegt keine zu beanstandende Duldung vor, da die Schließung des Spielsaals ausschließlich zum Zweck der Einhaltung der in der angefochtenen Handlung enthaltenen Bestimmungen erfolgte, also ohne jegliche Freiwilligkeit (ex multis Consiglio di Stato Abschnitt V, 5. Dezember 2022, Nr. 10635).
Was die Berufung betrifft, Rg. 96/2020 muss das Fortbestehen des Entscheidungsinteresses unter Berücksichtigung des zweifellos schädlichen Charakters der angefochtenen Bestimmung festgestellt werden, mit der das Leitungsorgan der Verwaltung das Verbot der Fortsetzung der Tätigkeit angeordnet hat.
5.- Im Hinblick auf die Begründetheit ist die Kammer der Ansicht, dass sie die Rg-Beschwerden Nr. vorrangig prüfen sollte. 780/2019 und 96/2020, in denen sich die Beschwerden im Zusammenhang mit der angeblichen Nullung aufgrund der kommunalen Beschlüsse konzentrieren, die durch die Ausübung der gesetzlichen Glücksspieleinziehungstätigkeit des Beschwerdeführers im Saal von (...) belastet sind.
6.- Tatsächlich muss die entscheidende Frage für die Entscheidung der gemeinsamen Berufungen in der sachlichen Beurteilung der von der Berufungsklägerin gerügten Vertreibungswirkung ermittelt werden, wonach aufgrund der Gemeindebeschlüsse zur Kartierung sensibler Orte gemäß Art . 6 Co. 2-bis L.R. 5/2013 und den städtebaulichen Einschränkungen, die sich aus der Genehmigung der RUE ergeben, würde die Sammeltätigkeit des legalen Glücksspiels und insbesondere der VLT-Hallen vollständig entfallen, da eine Verlegung nicht konkret durchführbar ist, obwohl sie in der regionalen Gesetzgebung vorgesehen ist.
Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des betreffenden Gerichtshofs im Hinblick auf die Garantie nur das kommunale Gebiet (ex multis T.A.R. Emilia - Romagna Bologna, Abschnitt I, 2. November 2020, Nr. 703) in Betracht gezogen werden kann für das Recht auf freie wirtschaftliche Initiative und die Notwendigkeit, Gebiete in ländlichen oder dünn besiedelten Gebieten auszuschließen, die unter dem Gesichtspunkt der kommerziellen Tätigkeit benachteiligt oder auf jeden Fall unvereinbar sind (aufgrund fehlender Parkplätze, verkehrsbedingter Gründe usw.). Die Entfernungsbeschränkungen sind zwar völlig rechtmäßig, da sie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen (Const. Court Nr. 108/2017), müssen jedoch den Parametern Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit entsprechen, andernfalls stellen sie einen im Wesentlichen ablativen Inhalt dar und verstoßen gegen die Artikel. 41 und 42 der Verfassung und Art. 1 Erster Prot. Add. EMRK (T.A.R. Emilia – Romagna, Bologna, Abschnitt I, 23. Dezember 2020, Nr. 856; in Bezug auf Staatsrat Abschnitt V, 28. Februar 2022, Nr. 11426).
Wie hervorgehoben wurde, ordnete der Vorstand zu diesem Zweck eine Überprüfung an und ernannte den Architekten. Schmiede.
Für die Zwecke der Entscheidung prüfte die Kammer auch die vom Prof. angeordnete Überprüfung. Vitillo vom Polytechnikum Mailand in dem vor dem Staatsrat anhängigen Urteil (Rg. 6450/2021) sowohl wegen der Notwendigkeit einer größeren Vollständigkeit als auch wegen der ausdrücklichen Bezugnahme darauf durch den Architekten Fabbri selbst, die der Richter verwenden könne um sich eine eigene Überzeugung zu bilden, aber auch anderswo gesammelte Beweise
Urteil zwischen denselben Parteien, einschließlich der C.T.U. (ex multis Civil Cassation Sec. un., 8. April 2008, n.9040) oder wie in diesem Fall eine Verifizierung.
Die Überprüfung des Architekten. Kurz gesagt, Fabbri schloss kategorisch die Existenz von Bereichen aus, die für die Nutzung von d5 (Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsaktivitäten mit großer Wirkung) geeignet sind, während er in Bezug auf das Ziel d2 (Spielräume mit einer Kapazität von weniger als 100 Personen) und d4 ( Spielräume, die nur in bestehenden Vergnügungseinheiten zugelassen sind) bestätigten abstrakt die Existenz von Bereichen (wenn auch in Randbereichen), obwohl sie vorhanden waren
Sie seien konkret mit dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Bingohallenbetrieb unvereinbar und führten zu dem Ergebnis, dass sie eine ausschließende Wirkung hätten.
Die Überprüfung des Ingenieurs. Vitillo schloss auch die Existenz von Gebieten aus, die für die Bestimmung d5 geeignet sind, während er die Existenz potenziell geeigneter Gebiete mit der Bestimmung d2 und d4 bekräftigte, die 1,7 % des urbanisierten Gebiets ausmachen, wobei er nur eine Marginalisierung der Aktivität bekräftigte (begrenzt auf Randgebiete), sie jedoch ausschloss , im Gegensatz zum Bogen. Fabbri, die vertreibende Wirkung im Territorium
kommunal.
Beide Kontrollen stimmen daher darin überein, dass im Raum Riccione das Vorhandensein von Gebieten mit einem d5-Ziel ausgeschlossen wird, das möglicherweise für die Unterbringung des Spielsaals (...) geeignet ist, der friedlich in den 500-m-Puffer eingeschlossen ist. von einem sensiblen Ort gemäß Art. 6 Co. 2-bis l.R. 5/2013 oder durch die Kirchengemeinde (…).
Wenn also die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Ausübung ihrer Spielhallentätigkeit mit VLT-Geräten mit der alleinigen Bestimmung d5 vereinbar sei, begründet wäre, wären die mit der zweiten Beschwerde erhobenen Rügen begründet.
Der Vorstand ist der Ansicht, dass er diese Annahme teilt.
6.1.- Der Spielraum (...) ist ein VLT-Raum, der gemäß Art. 110 co. 6 Buchstabe b) t.u.l.p.s., wie aus demselben mit der Beschwerde eingereichten Genehmigungsdokument hervorgeht (...), unvereinbar mit den Verwendungen d2 und d4.
Der Spielraum durch den Betrieb von Geräten im Sinne der Kunst. 110 Abs. 6, t.u.l.p.s., bzw. Neuer Slot und VLT unterscheidet sich sowohl von der „öffentlichen Einrichtung“ als auch von der gemeinsamen „öffentlichen Spielhalle“, da sich die VLT-Hallen durch ein vielfältiges Spielangebot und durch die Möglichkeit höherer Gewinne bei höherem Preis auszeichnen pro Spiel (T.A.R. Trentino-Südtirol, Bozen, 5. Dezember 2012, Nr. 358).
Die städtische Bauordnung der Gemeinde Riccione sieht drei verschiedene Unterkategorien der Nutzung des Gemeindegebiets innerhalb der Verwaltungsfunktionen (Kategorie d) bzw. d2, d4 und d5 vor. Der Einsatz „d5. „Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsaktivitäten“ umfassen Aktivitäten mit hoher Wirkung, die nicht unter die Anforderungen der Nutzung d4 fallen, wie beispielsweise große Multiplex-Kinos und auch Aktivitäten in Bingohallen. Dazu gehören auch Freizeitaktivitäten, die in Einrichtungen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Spielen mit in der Technik genannten Geräten gewidmet sind. 110 Absatz 6 des T.u.l.p.s. auf die im R.D. verwiesen wird. N. 773/1931 und s. M. und ich. (siehe auch Absatz 2, Art. 1 und Absatz 1, Art. 6 des Regionalgesetzes Nr. 5/2013 und spätere Änderungen und Ergänzungen); in Ordnung
zur Verfolgung der in Artikel 2 Absatz 6 des Regionalgesetzes Nr. 5/2013 genannten Zwecke und s. M. und i. und in Anwendung der Bestimmungen desselben Absatzes 2 schreibt diese RUE, soweit es die kommunale Zuständigkeit betrifft, vor, dass solche Tätigkeiten nicht in einem Umkreis von 300 Metern, gemessen an der kürzesten Fußgängerentfernung, von der Grundschule durchgeführt werden dürfen und weiterführende Bildungseinrichtungen, Jugendzentren, Sportanlagen oder andere soziale und Freizeitzentren, die hauptsächlich von jungen Menschen besucht werden, Nachbarschaftsmärkte, Gotteshäuser, Krankenhäuser und Wohneinrichtungen oder solche, die im Gesundheitswesen tätig sind, Beherbergungseinrichtungen für geschützte Kategorien, andere Spielräume . (…)“.
Zur Verwendung von d2 „Kulturelle Aktivitäten; Schulung und soziale Aktivitäten; Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsaktivitäten, ohne nennenswerte störende Auswirkungen auf den städtischen Kontext“, erlaubt die RUE öffentliche Spielhallen begrenzter Größe und mit einer Kapazität von weniger als 100 Personen.
Was schließlich die Nutzung von d4 „Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsaktivitäten mit begrenzten störenden Auswirkungen auf den städtischen Kontext“ betrifft, sind die Aktivitäten öffentlicher Spielhallen mit einer Größe und Kapazität von weniger als 400 Personen zulässig, jedoch auf Gebäudeeinheiten beschränkt, die bereits rechtmäßig sind zum Zeitpunkt der Annahme des RUE.
Derselbe Professor. Vitillo hebt in seinen Schlussfolgerungen deutlich hervor, dass die in der Nutzung d5 enthaltenen Aktivitäten wie der VLT-Raum des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde Riccione angesiedelt werden dürfen, „...da sie ausschließlich in einigen im Stadtplan ausdrücklich festgelegten Gebieten erlaubt sind (ACT8_Schede, Art .3.3.13), Aquafan gewidmete Website, die bereits in der ersten Resolution (G.C. n. 87/2018) als Treffpunkt identifiziert wurde und die Funktionen des legalen Glücksspiels beherbergt (Art. 4.4.7 Funktionale Zentren: Parks, Zentrum für Freizeitthemen)“.
Anders als es zunächst aus dem Prüfbericht des Architekten hervorging. Fabbri, das Aquafan-Gebiet kann nicht für den Umzug der Halle von (...) genutzt werden, da es als Ort der Jugendzusammenführung definiert und daher gemäß der regionalen Gesetzgebung und den betroffenen Gemeindebeschlüssen sensibel ist.
6.2.- Wie der Staatsrat kürzlich feststellte, manifestiert sich die Vertreibungswirkung nicht nur im Fall der völligen Nichtverfügbarkeit von Flächen, sondern auch dann, wenn die Verlegung der Spielräume aufgrund städtebaulicher Beschränkungen und/oder aufgrund ihrer Quantität unmöglich ist Unzulänglichkeit (Staatsrat Abschnitt V, 28. Februar 2022, Nr. 11426), da die Entfernungen von sensiblen Orten, die in die regionale Zuständigkeit für den Gesundheitsschutz fallen, die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, der unbedingten Notwendigkeit und der Angemessenheit respektieren müssen.
Tatsächlich geht es darum, die Erfordernisse der Bekämpfung der Spielsucht als echte Pathologie (Const. Court 108/2017) mit dem Grundrecht auf freie Wirtschaftstätigkeit in Einklang zu bringen, denn wie das betreffende Gericht wiederholt festgestellt hat (T.A.R. Emilia – Romagna , Bologna, Abschnitt I, 23. Dezember 2020, Nr. 856) Es ist nicht möglich, die in der regionalen Gesetzgebung vorgesehene Möglichkeit auszuschließen, die innerhalb der Entfernungsgrenze gelegene Tätigkeit von sensiblen Orten zu verlagern, als Regulierungsmaßnahme, die speziell auf die Vereinbarkeit abzielt gegensätzliche Interessen
von verfassungsrechtlicher Bedeutung, da dies mit den sog. nicht möglich ist Entfernungsmesser verhindern die Ausübung einer bereits bestehenden und völlig rechtmäßigen Erwerbstätigkeit, auch wenn sie ein Vorbote einer möglichen Schädigung der Gesundheit der Bevölkerung sein kann.
Dieser Ausgleich kann nur im Rahmen der Gemeindeplanung erfolgen, die eine ausgewogene Verteilung der Unternehmen auf dem Gemeindegebiet unter Berücksichtigung der Umsiedlungsbedürfnisse gewährleisten muss (T.A.R. Emilia – Romagna Bologna Abschnitt I, 2. November 2020, Nr. 703).
6.3. – Im vorliegenden Fall ergibt sich die Ausweisungswirkung – wie von der Beschwerdeführerin vereinbart – nicht nur aus den Gemeindebeschlüssen zur Kartierung sensibler Orte, sondern auch aus den entsprechenden Bestimmungen des RUE, deren Gesamtbestimmungen zwar darauf abzielen Der Schutz der öffentlichen Gesundheit (oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses) entspricht nicht den erforderlichen Parametern der Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, so dass eine im Wesentlichen abtragende Wirkung zum Nachteil des Beschwerdeführers entsteht, ebenso wie der weit gefasste Begriff entwickelt vom Gerichtshof von Straßburg gemäß Art. 1 des Ersten Protokolls Add. EMRK (ehemaliger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Abschnitt I, 30. Juni 2022, Nr. 55617).
6.4.- Angesichts der vorstehenden Argumente verdienen die im zweiten Berufungsgrund (...) enthaltenen Rügen von überwältigender Bedeutung eine positive Würdigung.
6.5. – Letztlich muss den Berufungen (...) stattgegeben werden mit der Wirkung, dass die angefochtenen Bestimmungen im Rahmen des Interesses aufgehoben werden
betrieben.
7.- Der Berufung (...) muss ebenfalls stattgegeben werden.
Bei der Ablehnung des Verlängerungsantrags hat die Gemeindeverwaltung die objektive Schwierigkeit „rectius“ nicht berücksichtigt, die darin besteht, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, den Betrieb in ein im Gemeindegebiet gelegenes Betriebsgelände zu verlegen, so dass sie einen Umzugsantrag stellen muss in eine andere Gemeinde (Misano) dann ohne konkrete Folgemaßnahmen".

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