Die beim Monopolamt für Sardinien diensthabenden Beamten der Zoll- und Monopolbehörde (ADM) haben in einem Gewerbebetrieb in der Gegend von Cagliari 8 Unterhaltungs- und Unterhaltungsautomaten beschlagnahmt, die nicht an das ADM-Telematiknetz angeschlossen waren und über keine Genehmigungstitel verfügten.

Die gefundenen Geräte waren mit Rollengeräten, virtuellen Rollen und optischen LED-Geräten zur Anzeige von Spielphasen ausgestattet und wiesen nicht die gemäß Artikel 110 Absatz 6 Buchstabe geforderten Konformitätsmerkmale auf. a) der TULPEN.

Daher beschuldigten ADM-Beamte den Betreiber wegen Verstößen gegen die Kunst. 110, Absatz 9, Buchstabe. f-quater TULPS (Spielautomaten, die nicht die in den Absätzen 6 und 7 von Art. 110 TULPS genannten Merkmale erfüllen) und Art. 110, Absatz 9, Buchstabe d) TULPS (Geräte ohne Genehmigung), Zahlung von Verwaltungsstrafen in Höhe von 88.000 €. Bei Nichtzahlung kommt es zudem zur Geschäftsschließung für die Dauer von 30 bis 60 Tagen sowie zur Beschlagnahmung der Geräte und der darin enthaltenen Beträge.

Die Operation ist das Ergebnis der ständigen Geheimdiensttätigkeit von Beamten der Zoll- und Monopolbehörde.

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