Schweiz

Das geltende Geldspielgesetz weist eine Lücke auf: Es regelt nicht die Zuständigkeit für die Aufhebung von Spielverboten, die von einer Spielbank ausgesprochen wurden, die ihre Tätigkeit eingestellt hat. Um diese Lücke zu schließen, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29. November 2023 eine Änderung der Verordnung über Glücksspiele (OGD) beschlossen: Ab dem 1. Januar 2024 liegt die Aufhebung eines Ausschlusses in diesen Fällen in der Verantwortung der nächstgelegenen Spielbank .

Nach geltendem Recht kann ein ausgeschlossener Spieler die Aufhebung des Spielausschlusses verlangen, wenn der Grund, der ihn begründet hat, nicht mehr gegeben ist. Für das Widerrufsverfahren ist die Spielbank bzw. der Großspielveranstalter zuständig, die den Ausschluss ausgesprochen hat; Allerdings ist die Zuständigkeit für das Widerrufsverfahren für den Fall, dass einer dieser Betreiber nicht mehr besteht, bislang nicht geregelt.

Diese Regelungslücke hat der Bundesrat mit einer Novelle des OGD geschlossen. Ab dem 1. Januar 2024 werden die im Ausschlussregister einer nicht mehr betriebenen Spielbank eingetragenen Daten an die nächstgelegene Spielbank übermittelt, die künftig Anträge auf Widerruf der von der nicht mehr betriebenen Spielbank ausgesprochenen Ausschlüsse bearbeiten wird. Die Regelung gilt auch für Veranstalter von Großspielen: Nach Einstellung ihrer Tätigkeit liegt das Widerrufsverfahren in der Verantwortung des Veranstalters von Lotterien und Sportwetten bei der nächstgelegenen Geschäftsstelle, die zu diesem Zweck die Daten aus dem Ausschlussregister erhält.

Diese Bestimmung schützt die Rechte der Spieler und ist im Hinblick darauf besonders wichtig Erneuerung der Konzessionen für Casinos für 2025 geplant.

Vorherige ArtikelSchweiz, Casinos: Konzessionen bis 2044 neu vergeben
Nächster ArtikelLa Pietra (Masaf): „Reform der Rennbahnklassifizierung hat Priorität für den Rat“