Am 16. Januar gibt es für Glücksspielbetreiber mehrere Fristen.

Im ersten Fall ist es die Frist für die Zahlung der Konzessionsgebühr bezogen auf das erste Halbjahr des laufenden Jahres durch sammelberechtigte Händler für Fernspiele (Steuernummer 5256), fällig gemäß der unterzeichneten Vereinbarung.

So ist die Frist für die Zahlung des Erstsemesterbeitrags bei allen zur Abfallsammlung zugelassenen Händlern Online-Wetten (Verpflichtung gemäß bestimmten Artikeln der Konzessionsverträge).

Abschluss Termin für Auszahlung vorgeschriebener Gewinne und nicht beanspruchter Rückerstattungen, bezogen auf den Monat Dezember des Vorjahres, in Bezug auf andere Wetten als Pferderennen und Wetten auf simulierte Ereignisse, von allen Händlern, die zum Online-Sammeln berechtigt sind (Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 1. August 2022, Nr. 145; Präsidialdekret vom 8. März 2002, Nr. 66).

Abschluss Termin für Zahlung der einmaligen Steuer des Vormonats auf Fern-Geschicklichkeitsspiele einschließlich Kartenspielen, die in Form eines Turniers organisiert werden (Steuernummern 5188-5189), auf Glücksspielen mit festen Quoten und Kartenspielen, die in einer anderen Form als einem Turnier organisiert werden (Steuernummern 5259-5260), auf Fern-Bingo, mit dem entsprechende Vergütung des zentralen Spielkontrolleurs (Steuercodes 5447-5448-5212).

Vorherige ArtikelSteuerliche, belastende Online-Gaming-Verlängerung: Zahlung der ersten Rate für 15 bis zum 2024. Januar
Nächster ArtikelSnai La Maura Hippodrome, Scuderia Indal Award: Dolly Effes „Rache“ erhellt den kalten Trab am Mittwoch