Fucci (Pdl): „Es ist an der Zeit, ein paar wenige, aber klare Regeln einzuführen, um Spielsucht zu verhindern“

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(Jamma) „Es ist notwendig, einige wenige, aber klare Regeln in die italienische Gesetzgebung aufzunehmen, um der Spielsucht vorzubeugen und vor allem die Italiener für ein Thema mit starken sozioökonomischen Auswirkungen zu sensibilisieren, das erst jetzt endlich mit Schuldigen debattiert wird Verzögerung'. Dies ist, was der Hon. Benedetto Fucci von der PDL anlässlich der Vorlage seines Gesetzentwurfs in der Abgeordnetenkammer, in dem gefordert wird, die Werbepropaganda für das Glücksspiel zu verbieten und die Prävention und Behandlung der Spielsucht zu regeln.

 

Nachfolgend der Gesetzestext:

ART. 1.

(Kennzeichnung von Gewinnspielscheinen und Pflicht zum Anbringen von Hinweisschildern).

1. Die Zoll- und Monopolbehörde setzt im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium unter Zuhilfenahme einer innerhalb derselben Behörde eingesetzten Sonderkommission von Sachverständigen ohne zusätzliche Kosten für den Staatshaushalt und nach Anhörung der repräsentativsten Wirtschaftsverbände auf nationaler Ebene ein den Inhalt der Mitteilungen, die ab dem 1. Januar 2014 auf den zum Verkauf angebotenen Lotteriecoupons in italienischer Sprache angebracht sein müssen, auf beiden Seiten, gut sichtbar, unverwischbar, nicht entfernbar und nicht zu verdecken, mit Informationen für die Verbraucher über die Risiken des Glücksspiels.

2. Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen werden mit einem angemessenen Anteil der grafischen Zeichen auch auf besonderen Schildern wiedergegeben, die in auf dem Staatsgebiet befindlichen Spielhallen mit regulären Glücksspielkonzessionen gut sichtbar anzubringen sind.

3. Die in Absatz 1 genannten Nachrichten werden auch auf für Glücksspiele zugelassenen Telematikseiten veröffentlicht.

ART. 2.

(Verbot der Glücksspiel-Werbepropaganda).

1. Die Werbung für Glücksspiele ist im Inland verboten. 2. Wer gegen das Verbot nach Absatz 1 verstößt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000 bis 50.000 Euro belegt.

3. Die Erträge aus den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verwaltungssanktionen, einschließlich derjenigen, die sich aus der in Artikel 16 des Gesetzes vom 24. 1981 und nachfolgenden Änderungen werden einem bestimmten Kapitel der Voranschläge des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen zugeordnet, die zur Finanzierung der in Artikel 689 dieses Gesetzes genannten Informations- und Aufklärungskampagnen verwendet werden sollen.

ART. 3.

(Informations- und Spielbildungskampagne).

1. Das Ministerium für Bildung, Universität und Forschung bereitet im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen nach Anhörung der Wirtschaftsverbände und der repräsentativsten wissenschaftlichen Organisationen auf nationaler Ebene Informationskampagnen in den Medien, Kommunikation und Aufklärungskampagnen zu Spielen und Wetten vor in Schulen aller Stufen umzusetzen.

ART. 4.

(finanzielle Deckung).

1. Die Belastungen aus der Durchführung dieses Gesetzes, die innerhalb der Höchstgrenze von jeweils 10 Millionen Euro für die Jahre 2013, 2014 und 2015 festgelegt werden, werden durch eine entsprechende Kürzung der eingetragenen Dotierung des laufenden Sondervermögens abgedeckt , für die Zwecke des dreijährigen Haushaltszeitraums 2013-2015, im Rahmen des Programms „Reserve- und Sonderfonds“ der Mission „Zu verteilende Mittel“ der Voranschläge des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen für das Jahr 2013, für den Zweck, teilweise die entsprechende Bestimmung an dasselbe Ministerium zu verwenden.

2. Der Minister für Wirtschaft und Finanzen ist ermächtigt, die erforderlichen Haushaltsänderungen durch eigene Verordnungen vorzunehmen.

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