Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Vierte Sektion) akzeptierte durch ein Urteil die Berufung von Meta Platforms Ireland Ltd (Facebook) gegen die Kommunikationsbehörde, die die Aufhebung des Beschlusses Nr. 422/22/CONS vom 14. Dezember 2022, angenommen von der AGCOM zum Abschluss des mit der Streitmitteilung Nr. 6/22/CONS eingeleiteten Verfahrens. 8.DSDI – PROC. Nr. 9/FDG, mit dem ein „angeblicher Verstoß gegen Artikel 87 der Gesetzesverordnung Nr.“ festgestellt wurde. 2018 von 9, umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz vom 2018. August 96, Nr. 750.000,00“ (Würdendekret, Anm. d. Red.) und aufgrund dessen eine Verwaltungsstrafe von XNUMX Euro verhängt wurde.

Nachfolgend der Wortlaut des Satzes: „1. Die beschwerdeführende Gesellschaft mit Beschluss Nr. 422/22/CONS vom 14. Dezember 2022 wurde von der beklagten Behörde sanktioniert (in Höhe von 750.000 Euro). Verstoß gegen das Werbeverbot für Glücksspiele in der Kunst vorgesehen. 9, Absatz 1, des Gesetzesdekrets vom 12. Juli 2018, Nr. 87 umgewandelt mit Gesetz vom 9. August 2018, n. „gegen eine Gebühr gesponsert” auf der Facebook-Plattform, die zur Förderung und Bewerbung von Spiel- und Wettaktivitäten geeignet ist on line mit Bargeldgewinnen.

2. Mit der vorliegenden Berufung hat der Berufungskläger die einstweilige Verfügung mit folgenden Rügen angefochten:

– VERLETZUNG UND FALSCHE ANWENDUNG VON ART. 9 DES WÜRDEDEKRETS, DER ARTIKEL. 14 UND 15 DER E-COMMERCE-RICHTLINIE UND ARTIKEL. 16 UND 17 DER E-COMMERCE-VERORDNUNG.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers beruht die Haftungsbeurteilung der Behörde auf der im vorliegenden Fall falschen Einstufung von Meta Platforms Ireland als Hostinganbieter aktiv in Bezug auf von Nutzern generierte gesponserte Inhalte, wohingegen die Beschwerdeführerin umgekehrt solche Inhalte nicht manipuliert und daher a Hostinganbieterpassiv.

Eine Haftung des Beschwerdeführers könne jedenfalls nicht begründet werden, da dieser nicht bekannt sei, dass die beanstandeten Werbeanzeigen gegen die Kunst verstoßen. 9 des Würdedekrets.

– VERLETZUNG UND FALSCHE ANWENDUNG VON ART. 15 E-COMMERCE-RICHTLINIE UND ART. 17 DER E-COMMERCE-VERORDNUNG. VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT. 

Die Behörde hätte eine Verpflichtung für die Beschwerdeführerin eingeführt, den Facebook-Dienst präventiv zu überwachen, um zu verhindern, dass Nutzer gegen die Kunst verstoßen. 9 des Würdedekrets, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Kunst. 15 der Richtlinie E-Commerce.

– VERLETZUNG UND FALSCHE ANWENDUNG VON ART. 3 VON LN 241 VON 1990. ÜBERMÄSSIGKEIT IN DER FIGUR SYMPTOMATISCH FÜR DIE VERLETZUNG EINES RUNDSCHREIBERS DERSELBEN BEHÖRDE.

Der einstweiligen Verfügung fehlte eine angemessene Begründung, da die Behörde die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Gründe nicht erläuterte, die dazu führten, dass sie ihre eigenen Richtlinien des Würdedekrets missachtete.

– VERLETZUNG UND FALSCHE ANWENDUNG DER ARTIKEL. 8, 8-BIS UND 11 VON LN 689 VON 1981. VERLETZUNG DER GRUNDSÄTZE DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT, ANGEMESSENHEIT UND SICHERHEIT DER VERWALTUNGSSANKTIONEN. 

Die Behörde hätte die Sanktion fälschlicherweise berechnet, indem sie die materielle Kumulierung anstelle der rechtlichen Kumulierung angewendet und die in der Kunst vorgesehenen Kriterien für die Berechnung der Sanktionen nicht berücksichtigt hätte. 11 des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689.

3. Die Behörde wurde gebildet, um der Annahme der Berufung zu widerstehen.

4. Mit der Verordnung Nr. 1946 vom 6. April 2023 lehnte die Kammer den vorläufigen Antrag mit der Begründung ab, dass das Erfordernis nicht gegeben sei Perikulum in Mora.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 wurde über die Berufung entschieden.

6. Zunächst ist es angebracht, mit einer kurzen Rekonstruktion des Regelungsrahmens für die Haftungsregelung zu beginnen Hosting-Anbieter in Bezug auf Inhalte, die von Dritten über deren Plattformen ins Internet gestellt werden.

In diesem Zusammenhang zunächst die Bereitstellung von Kunst. 14, Absatz 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG), der eine Haftungsfreistellung für Anbieter von Inhalten einführte, die von Dritten im Netzwerk gespeichert wurden Hosting die sich der illegalen Aktivitäten, die über ihre Dienste stattfinden, nicht bewusst sind und vorausgesetzt, dass sie, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die illegalen Inhalte zu entfernen: „1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Bereitstellung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Empfänger des Dienstes bereitgestellt werden, der Anbieter nicht für Informationen verantwortlich ist, die auf Anfrage eines Empfängers des Dienstes gespeichert werden, sofern dies der Fall ist dieser Kreditgeber:

a) sich der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit oder Information nicht tatsächlich bewusst ist und im Hinblick auf Schadensersatzklagen keine Tatsachen oder Umstände kennt, die die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit oder Information offenbar machen, oder 

b) Sobald ihm solche Tatsachen bekannt werden, wird er unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Informationen zu entfernen oder den Zugriff darauf zu sperren".

Die folgende Kunst. 15 ergänzt die Ausnahmeregelungen durch den Ausschluss, dass i Anbieter unterliegen einer allgemeinen Überwachungspflicht der von den Nutzern der angebotenen Dienste übermittelten oder gespeicherten Informationen: „Bei der Erbringung der in den Artikeln 12, 13 und 14 genannten Dienste dürfen die Mitgliedstaaten den Anbietern keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu suchen, die auf das Vorliegen illegaler Aktivitäten hinweisen.".

Eine konsolidierte Rechtsprechungsorientierung (sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene) bei der Auslegung dieser Vorschriften hat den Anwendungsbereich der betreffenden Befreiung durch die Einführung der Unterscheidung zwischen der Zahl eingeschränktHostinganbieter aktiv (verantwortlich für Verstöße von Benutzern, die die Dienste nutzen) und das vonHostinganbieter passiv (das jedoch von der Haftungsbefreiung profitiert).

Es wurde insbesondere davon ausgegangen, dass die Immunität den Plattformmanagern gewährt wird Hostingaus der Richtlinie können nur in dem Fall gültig sein, in dem dieHostinganbieter bleibt gegenüber den von Dritten im Netzwerk eingestellten Inhalten neutral und kann umgekehrt zur Stellungnahme aufgefordert werden, wenn eine Beteiligung an deren Verwaltung erkennbar ist und der Anbieter eine über eine bloße Tätigkeit hinausgehende Tätigkeit ausübt technisch, automatisch und passiv: „Die EU-Rechtsprechung unterscheidet zwei Hosting-Provider-Figuren: 

a) die des „passiven“ Hosting-Anbieters, der eine rein technische und automatische Dienstleistungstätigkeit ausübt, mit der Folge, dass diese Anbieter die von den Personen, denen sie sie zur Verfügung stellen, übermittelten oder gespeicherten Informationen nicht kennen oder kontrollieren ihre Dienstleistungen; 

b) die eines „aktiven“ Hosting-Anbieters, der unter anderem dann vorliegt, wenn sich die Tätigkeit nicht auf das oben Genannte beschränkt, sondern auch den Inhalt des bereitgestellten Dienstes betrifft (siehe EuGH, 7. August 2018, cit. sowie auf nationaler Ebene Zivilkassation, Abschnitt I, Nr. 7708/2019)“ (vgl. Staatsrat, Abschnitt VI, 13, Nr. 09).

Zur Figur vonHostinganbieter Heute aktiv bezieht sich auf Erwägungsgrund Nr. Art. 18 der EU-Verordnung 2022/2065 (Verordnung über digitale Dienste, die ab dem 17. Februar 2024 gilt): „Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der vermittelnde Diensteanbieter nicht auf eine neutrale Erbringung von Dienstleistungen durch eine rein technische und automatische Verarbeitung der vom Empfänger der Dienstleistung bereitgestellten Informationen beschränkt ist, sondern eine aktive Rolle dabei spielt Bereitstellung des Wissens oder der Kontrolle des Empfängers über diese Informationen".

Darüber hinaus bekräftigt die neue Verordnung zu digitalen Diensten den Haftungsausschluss von HostingFür von Dritten „hochgeladene“ Inhalte (Art. 6) enthält es eine Bestimmung (Art. 7, mit dem Titel „Freiwillige Untersuchungen werden auf eigene Initiative und unter Einhaltung behördlicher Verpflichtungen gefördert»), das als Neuerung des bisherigen Regelungsrahmens die Haftungsbefreiung auf den Fall ausdehnt, dass i Anbieter aus eigener Initiative – wie im Fall von Meta Platforms Ireland – Aktivitäten durchführen, die darauf abzielen, von Nutzern gespeicherte illegale Inhalte zu identifizieren und zu entfernen: „Anbieter von Vermittlungsdiensten können nicht allein deshalb von der Haftungsbefreiung gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 ausgeschlossen werden, weil sie freiwillige Untersuchungen oder andere Maßnahmen aus eigener Initiative durchführen, die darauf abzielen, rechtswidrige Inhalte aufzuspüren, zu identifizieren und zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren oder die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten, nachzukommen".

Die Regel stellt klar, dass die Einführung solcher Kontrollsysteme allein nicht ausreicht, um dies zu erreichen Versorger ein "Hosting active“ (verantwortlich für die Inhalte selbst) und die Unanwendbarkeit des Haftungsausschlusses dieser Subjekte für die gespeicherten Inhalte festzustellen.

Das verfolgte Ziel besteht darin, dies zu verhindern Versorgerallein deshalb als aktiv angesehen wird, weil es auf eigene Initiative Formen der Kontrolle über die von den Nutzern gespeicherten Inhalte einführt und die daher dazu veranlasst werden kann, kein System einzuführen, das darauf abzielt, das Eindringen illegaler Inhalte in das Netzwerk zu verhindern.

7. Es sollte auch festgestellt werden, dass, wie bereits vom Gerichtshof festgestellt, die allgemeinen Grundsätze, die die Haftungsregelung des Anbieter, wie sich aus den Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, gelten auch in den Fällen, in denen der Betreiber für einen Verstoß gegen das dort genannte Werbeverbot für Spiele oder Wetten mit Geldgewinnen zur Verantwortung gezogen wird. 9 des Würdedekrets (siehe TAR Rom Abschnitt III, 28, Nr. 10; TAR Rom, Abschnitt IV-bis, 2021, Nr. 11036).

Insbesondere unter Bezugnahme auf die oben genannte Kunst. 14 der Richtlinie wurde festgestellt, dass „diese Bestimmungen – obwohl die Richtlinie nicht für Glücksspiele gilt [Kunst. 1, Absatz 5 der Richtlinie] – stellen einen Ausdruck allgemeiner Grundsätze dar, die auch auf den konkreten Fall anwendbar sind, da sie das derzeit auf EU- und nationaler Ebene geltende Verantwortungsmodell der verschiedenen in der Informationsgesellschaft tätigen Akteure darstellen".

8. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist für die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, ob das von Meta Platforms Ireland eingeführte System der präventiven Kontrolle von Werbung ausreicht, um ihr die Rolle zuzuweisen aktiver Hosting-Anbieter, wodurch es vom Anwendungsbereich der Ausnahme gemäß Art. ausgeschlossen wird. 14 der E-Commerce-Richtlinie.

Es handelt sich also um „Prüfen Sie, ob die Rolle dieses Managers neutral ist, d. h. ob sein Verhalten lediglich technischer, automatischer und passiver Natur ist, was einen Mangel an Wissen oder mangelnder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte impliziert, oder ob dieser Manager im Gegenteil eine aktive Rolle spielt Rolle, die geeignet ist, ihm Kenntnisse oder Kontrolle über die oben genannten Inhalte zu vermitteln(vgl. Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union, 22, Nr. 06)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unstreitig ist, dass das Kontrollsystem, mit dem sich das beschwerdeführende Unternehmen ausgestattet hat, um festzustellen, ob die Werbung rechtswidrige Inhalte enthält, größtenteils automatisierter Natur ist und dass die „manuelle“ Überprüfung durch eine natürliche Person erfolgt in Resthypothesen und für eine sehr begrenzte Anzahl von Fällen (im Vergleich zu der enormen Menge an Werbung, die auf der Plattform geschaltet wird).

In derselben angefochtenen Entschließung wird hervorgehoben, dass „Die Werbung erscheint nicht sofort, sondern wird erst nach mindestens 24 Stunden veröffentlicht. Diese Zeit ist erforderlich, damit Meta sie überprüfen kann, um sicherzustellen, dass sie den Werbevorschriften der Plattform entspricht. Das System zur Analyse der Werbung basiert auf automatisierter Technologie das die Werberichtlinien auf die Millionen von auf der Plattform veröffentlichten Anzeigen anwendet. Darüber hinaus ist die Kontrolle auch durch natürliche Personen vorgesehen, die sowohl für die Analyse zur Verbesserung der oben genannten automatisierten Systeme verantwortlich sind als auch in einigen Fällen direkt für die manuelle Analyse der Anzeigen verantwortlich sind... Basierend auf den Ergebnissen der Analyse , wenn die Anzeige abgelehnt oder zur Veröffentlichung zugelassen wird".

Darüber hinaus ist es, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Software. automatisierter Kontrolle, die eine einzelne Anzeige dem manuellen Eingriff einer natürlichen Person unterwerfen kann: „In einer begrenzten Anzahl von Fällen kann die automatisierte Überprüfung dazu führen, dass die Auflistung einer menschlichen Überprüfung unterzogen wird, entweder zu manuellen Überprüfungszwecken oder zum Zweck der Verbesserung und Schulung des automatisierten Systems".

Da es sich hierbei um die von der Beschwerdeführerin vorgesehene präventive Überwachungsmethode handelt, muss ausgeschlossen werden, dass diese Tätigkeit im vorliegenden Fall in Frage kommen könnte Hostinganbieter Ich aktiviere die Beschwerdeführerpartei, sofern:

– Das Werbekontrollsystem habe im vorliegenden Fall keine Manipulation der gespeicherten Daten vorgenommen;

– Die einzige Manipulation, die aus der Aktivierung des von der Beschwerdeführerin übernommenen automatischen Kontrollinstruments resultieren kann, ist die „Ablehnung“ der Einfügung durch das System, so dass jede aktive Rolle der Beschwerdeführerin auf die Verhinderung – und nicht auf die Erleichterung – abzielt. wie im Fall vonHostinganbieter aktiv – die Nutzung von Inhalten durch die Allgemeinheit der Benutzer.

Darüber hinaus hat das Gericht im oben genannten Satz Nr. 10036/2021 hat bereits festgestellt, dass, wenn die Tätigkeit des Servicemanagers automatisierter Natur ist und nicht die Manipulation von Nachrichten beinhaltet, die „aktive Rolle“, auf der die Verantwortung des Managers basiert, fehlt: „Es ist unbestritten, dass es sich bei der betreffenden Tätigkeit um einen automatisierten Charakter handelt, bei dem es nicht um die Manipulation von Nachrichten geht, so dass in diesem Fall die oben erwähnte „aktive Rolle“, auf der die Verantwortung des Managers selbst beruht, fehlt. Der in Rede stehende Dienst ... sieht nämlich vor, dass die Anzeigen völlig unabhängig vom Werbetreibenden erstellt werden, der ihren Inhalt durch einen automatisierten Prozess bestimmt ...; Das Inserat wird daher der Prüfung einer Software unterzogen, die mit den genannten automatischen Methoden die Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen überprüft. und dass „ermöglicht das „Blockieren“ von Nachrichten mit illegalem Inhalt, wiederum mithilfe automatisierter Techniken".

9. Darüber hinaus ist zu beachten, dass, wie oben erwähnt, Art. 7 der neuen Verordnung über digitale Dienste, wonach „Anbieter von Vermittlungsdiensten können nicht allein deshalb von der Haftungsbefreiung ausgeschlossen werden, weil sie freiwillige Untersuchungen oder andere Maßnahmen aus eigener Initiative durchführen, die darauf abzielen, rechtswidrige Inhalte aufzuspüren, zu identifizieren und zu entfernen oder den Zugriff darauf zu sperren".

Die Bestimmung weitet den Haftungsausschluss auf den Fall aus, dass Diensteanbieter aus eigener Initiative Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, von Nutzern gespeicherte illegale Inhalte abzufangen und zu entfernen, wie im Fall des heutigen Beschwerdeführers.

Die Regelung – unter Ausschluss der Möglichkeit, dass die Ergreifung von Maßnahmen zur Aufdeckung illegaler Aktivitäten als Zeichen einer aktiven Rolle in Bezug auf die von den Nutzern online gestellten Inhalte angesehen werden kann – zielt darauf ab, dies zu verhindern Anbieter können dem Risiko ausgesetzt sein, von der Anwendung der Haftungsausschlussklausel ausgeschlossen zu werden, nur weil sie über ein System zur Kontrolle der von den Nutzern des Dienstes „hochgeladenen“ Inhalte verfügen.

10. Es ist hinzuzufügen, dass im vorliegenden Fall eine Tätigkeit der Versorger bestehend aus der rein technischen und automatischen Verarbeitung der vom Empfänger der Dienstleistung bereitgestellten Informationen, Es muss ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächliche Kenntnis von den von Nutzern auf der Plattform gespeicherten rechtswidrigen Inhalten hatte und ihr daher die Möglichkeit bestand, zweckdienliche Maßnahmen zur Entfernung der vorgenannten Inhalte zu ergreifen.

Die Behörde hat auch nicht nachgewiesen, dass der Plattformbetreiber Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten des Dienstnutzers hatte.

Zu diesem Zweck hätte er nachweisen müssen, dass es sich im konkreten Fall um einen dieser begrenzten Fälle handelte, in denen nach der automatischen Kontrolle durch den Software. eine Verifizierung durch eine natürliche Person (sogmenschliche Überprüfung„), da nur der Kontakt einer Person mit den verbotenen Inhalten die Voraussetzung tatsächlicher Kenntnis darstellen kann, die geeignet ist, eine Anklage gegen die Person zu rechtfertigen Versorger als Mittäterschaft bei der Begehung einer Straftat eines anderen.

11. Abschließend ist klarzustellen, dass die Kenntnisanforderung nicht, wie von der beklagten Behörde behauptet (vgl. Seite 18 der Entschließung), als integriert angesehen werden kann, und zwar allein deshalb, weil die vom Unternehmen angenommenen Werbestandards Folgendes vorsehen:Vorbehaltlich einer schriftlichen Genehmigung” für die Veröffentlichung von Werbung, die Glücksspiele fördert.

Tatsächlich ist es unumstritten im Sinne von Art. 64, Absatz 2, cpa, dass in der fraglichen Angelegenheit die Nutzer, die die angefochtenen Werbeanzeigen platziert hatten, nicht die nach den Werbenormen erforderliche schriftliche Genehmigung erhalten hatten (wie vom Beschwerdeführer auf den Seiten 2 und 3 des eingereichten Schriftsatzes abgeleitet). ex Kunst. 73 cpa).

Daraus folgt, dass die sachliche Grundlage – die Erteilung einer solchen Genehmigung durch den Beschwerdeführer –, die die Behörde für die Schlussfolgerung herangezogen hat, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den gesponserten Inhalten hatte, fehlt.

12. Zusammenfassend ist der Vorstand der Ansicht, dass:

- Der oben beschriebene automatisierte Kontrollmechanismus reicht nicht aus, um den Beschwerdeführer als zu qualifizieren Hostinganbieter aktiv;

- Eine tatsächliche Kenntnis des Beschwerdeführers über die rechtswidrige Tätigkeit der Nutzer wurde nicht nachgewiesen (es fehlt der Nachweis, dass die vom Dienstleiter ergriffenen „proaktiven“ Maßnahmen Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit voraussetzten).;

- erst mit der Benachrichtigung über die Mitteilung des Verstoßes gegen die Kunst. Gemäß Art. 9 des Würdedekrets (mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, das zur Verhängung der nachteiligen Sanktion führte) erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Existenz der illegalen Werbung und ergriff daraufhin Schritte, um die „Post” Gegenstand des Streits.

13. Aus den dargelegten Gründen ist der Berufung unter Berücksichtigung der weiteren vorgeschlagenen Beschwerden stattzugeben.

14. Die Besonderheit der betreffenden Rechtsfrage rechtfertigt die volle Erstattung der Prozesskosten.

PQM

Das regionale Verwaltungsgericht für Latium (Vierte Sektion) entscheidet endgültig über die Berufung, wie im vorgeschlagenen Epigraph, akzeptiert sie innerhalb der in der Begründung dargelegten Fristen und hebt infolgedessen den Beschluss der Behörde für Kommunikationsgarantien Nr. 422/22/CONS vom 14. Dezember 2022“.

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