Der Staatsrat lehnte die Berufung eines Lizenznehmers für das Inkasso von Sportwetten ab on line gegen Pferderennen und Sportveranstaltungen, die über ihr eigenes Netz von Glücksspielstellen im gesamten apulischen Gebiet durchgeführt werden, gegen die Bestimmung, mit der die Zoll- und Monopolbehörde dies erklärt hatte „Der auf den Sportspielplatz XXXX beschränkte Berechtigungstitel ist erloschen, haben "entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 401/89“, unter Hinweis darauf, dass die Wettstelle ab dem 14. Juli 2015 und damit für einen Zeitraum, der die in Artikel 90, Punkt 4 der Vereinbarung vorgesehenen 7 Tage deutlich übersteigt, keine Wetten im Namen des Unternehmens einsammelt.

Für den Staatsrat „Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Kontinuität des Dienstes an der jeweiligen Verkaufsstelle für Sportspiele zu gewährleisten. Die Unterbrechung des Dienstes für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen, auch nicht ununterbrochen im Kalenderjahr bei Sportspielgeschäften, oder von mehr als 90 Tagen, auch nicht ununterbrochen im Kalenderjahr bei Sportspielstellen, bestimmt den Verfall des Dienstes Rechts".

Insbesondere aus den Akten des Falles geht hervor, dass der Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Pflicht, die Wildsammlung auf andere als die genehmigte Weise zu überwachen, sowie zum Verbot der Vermittlung bei der Sammlung von Fernwetten, das nicht allein den Betreibern der Räumlichkeiten zugeschrieben werden kann, die ohnehin an die Telematiksysteme angeschlossen waren und nur Wetten entgegennehmen konnten, weil sie an diese Terminals angeschlossen waren . Der Konzessionär ist im Hinblick auf die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zur Konzession verpflichtet, die Einhaltung der Verbote auch durch alle Betreiber in seiner Lieferkette sicherzustellen, wobei die volle Verantwortung für das Verhalten solcher Subjekte, die nicht als konfigurierbar gelten, festgelegt wird eine objektive Haftung oder für das Handeln anderer, sondern im Lichte der vorgenannten Regelungen eine durch das Persönlichkeitsprofil geprägte Haftung, die sich aus den unmittelbaren Aufsichts- und Kontrollpflichten ergibt

Darüber hinaus ist die Aussage des ersten Richters zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Gesetze zur Regulierung von Verkaufsstellen akzeptabel, da das Gesetz, mit dem die Steuerregulierung durch Emergenz eingeführt wurde, und die Durchführungsgesetze dazu die Regulierung bereits aktiver Sammelstellen nicht verhindern als Sammelstellen eines Konzessionärs, wobei die alleinige Bedingung hierfür ist, dass die Wettabholung ab dem 30. Oktober 2014 für einen Buchmacher ohne Qualifikation erfolgt. In diesem Sinne scheint das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, möglichst viele Subjekte in den Geltungsbereich des legalen Glücksspiels einzubeziehen, auch dann tatsächlich erreicht worden zu sein, wenn es, wie im vorliegenden Fall, illegale Phänomene zulässt ans Licht gebracht werden, bei dem es sich um das illegale Sammeln von Wetten in Räumlichkeiten handelte, in denen auch eine staatliche Konzession aktiv war, was bis dahin auch aufgrund der mangelnden Aufsicht der Konzessionäre, die aufgrund spezifischer Verträge tatsächlich erforderlich war, nicht bekannt geworden war Verpflichtungen, ihr eigenes Netzwerk zu kontrollieren.

Ebenso hat der TAR in annehmbarer Weise hervorgehoben, dass die angefochtene Bestimmung auf mehreren rechtfertigenden Gründen gestützt sei, die unabhängig, logisch unabhängig und nicht widersprüchlich seien, ein Umstand, der ihn von der Prüfung der weiteren, in den Dokumenten formulierten und gegen den Vermerk vorgeschlagenen Rüge befreit habe. hinzugefügt ad abundantiam seitens der Verwaltung wegen der umstrittenen Verletzung der Kontinuitätsverpflichtungen bei der Wettannahme.

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